Sat­zung der Margit-Horvath Treuhandstiftung

Prä­am­bel

Lili Jodelsohn, Über­le­bende der KZ Außen­stelle Wall­dorf, schreibt im Herbst des Jah­res 2000 an die Stadt Mörfelden-Walldorf:

“Wir tra­gen alle in uns eine nar­bige Seele und eine Bit­ter­keit, die nie­mals ver­schwin­den wird. Wör­ter kön­nen nie­mals die Ver­let­zun­gen und die Schmer­zen beschrei­ben, die wir erfah­ren haben. Aber heute – nach die­sen Erfah­run­gen – ist es mein ein­zi­ger Wunsch, dass alle Men­schen Tole­ranz zei­gen und Respekt vor­ein­an­der – unab­hän­gig von der Haut­farbe, der Rasse, der Natio­na­li­tät oder Reli­gion. Wir soll­ten uns gegen­sei­tig hel­fen, so sehr wir nur können.”

Sie ist eine der 1.700 unga­ri­schen Jüdin­nen, die von August bis Novem­ber 1944 in der KZ Außen­stelle Wall­dorf inhaf­tiert waren. Ihre Grund­hal­tung steht stell­ver­tre­tend für die aller Über­le­ben­den der KZ Außen­stelle Wall­dorf. Dies sei der Leit­ge­danke in dem Wir­ken der Stiftung.

Auch Mar­git Hor­váth ist eine der Über­le­ben­den. Ihre Bereit­schaft, nach Jahr­zehn­ten des Schwei­gens und der aus­drück­li­chen Dis­tanz zur deut­schen Gesell­schaft, im hohen Alter doch noch zu erzäh­len, sich immer wie­der aufs Neue dem Schmerz der Erin­ne­rung an das unvor­stell­bare Grauen aus­zu­set­zen, trug ent­schei­dend dazu bei, dass die Geschichte die­ses Außen­la­gers so detail­liert und bio­gra­phisch dif­fe­ren­ziert auf­ge­ar­bei­tet wer­den konnte. Ihr Han­deln wirkt weit über ihren Tod hinaus.

Mar­git Hor­váth steht als Namens­ge­be­rin der Stif­tung stell­ver­tre­tend für die 1.700 hier ehe­mals inhaf­tier­ten jun­gen unga­ri­schen Jüdinnen.

Ihr Sohn, Gavriel Gold­man, gab durch sein Ver­hal­ten den Impuls zur Grün­dung die­ser Stif­tung. Das soge­nannte “Ent­schä­di­gungs­geld” für die KZ-Haft von Mar­git Hor­váth ist der eigent­li­che Kern des Stif­tungs­ver­mö­gens. Allen Mit­wir­ken­den der Stif­tung sei dies eine beson­dere Ehre und Verpflichtung.

Men­schen­würde, Tole­ranz, inter­kul­tu­relle Ver­stän­di­gung, gegen­sei­tige Hilfe, Respekt vor­ein­an­der und Zivil­cou­rage… sind die grund­le­gen­den Werte des Stif­tungs­ge­dan­kens. Dies ins­be­son­dere bei jün­ge­ren Men­schen zu för­dern und zu unter­stüt­zen, begrei­fen wir als ein Ver­mächt­nis der Über­le­ben­den des Holocaust.

 

§ 1 Name, Rechtsform

  1. Die Stif­tung führt den Namen “Margit-Horváth-Stiftung”.
  2. Sie ist eine Treu­hand­stif­tung des bür­ger­li­chen Rechts. Es ist beab­sich­tigt, sie in abseh­ba­rer Zeit in eine rechts­fä­hige Stif­tung umzu­wan­deln. Treu­hän­der ist die Stadt Mörfelden-Walldorf.
  3. Die Treu­hand­stif­tung hat ihren Sitz in Mörfelden-Walldorf.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stif­tung ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke.
  2. Zweck der Stif­tung ist die För­de­rung von künst­le­ri­schen wis­sen­schaft­li­chen oder sozio­kul­tu­rel­len Pro­jek­ten, bei denen in beson­de­rer Weise die mensch­li­chen Grund­werte Zivil­cou­rage, Tole­ranz und inter­kul­tu­relle Ver­stän­di­gung vor­ran­gige Bedeu­tung haben. Beson­dere För­der­wür­dig­keit genie­ßen inno­va­tive Pro­jekte jün­ge­rer Men­schen. Pro­jekte zur jüdi­schen Geschichte fin­den — im Hin­blick auf die Namens­ge­be­rin der Stif­tung — bei der Begut­ach­tung mög­li­cher för­der­wür­di­ger Pro­jekte — beson­dere Beach­tung. Inten­diert ist es vom Stif­ter aber kei­nes­wegs, nur Pro­jekte die­ser The­ma­tik zu för­dern. Anträge zur För­de­rung eines Pro­jek­tes müs­sen schrift­lich ein­ge­reicht und gege­be­nen­falls zudem münd­lich erläu­tert wer­den. Die För­de­rung besteht aus finan­zi­el­len Zuwen­dun­gen zur wei­te­ren Rea­li­sie­rung der Pro­jekt­ziele. Zudem ist es die Auf­gabe der Stif­tung, für das Pro­jekt einen geeig­ne­ten öffent­li­chen Rah­men her­zu­stel­len – zum Bei­spiel durch Aus­stel­lun­gen, Vor­träge, Sym­po­sien oder Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tun­gen, in deren Mit­tel­punkt jeweils die The­ma­tik des als för­der­wür­dig aner­kann­ten Pro­jek­tes steht.
  3. Die Stif­tung ist berech­tigt, Zuwen­dun­gen von Drit­ten anzu­neh­men. Sie bemüht sich um die Gewin­nung wei­te­rer Zuwen­dun­gen und Zustiftungen.

§ 3 Einschränkungen

Die Stif­tung ist selbst­los tätig; sie ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Sie darf keine juris­ti­sche oder natür­li­che Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Stif­tung fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Unter­stüt­zun­gen, Zuwen­dun­gen oder Ver­gü­tun­gen begünstigen.

§ 4 Grundstockvermögen

  1. Die Stif­tung wird mit einem Anfangs­ver­mö­gen, beste­hend aus der Schen­kung von Herrn Gavriel Gold­man, Sohn von Mar­git Hor­váth, ausgestattet.
  2. Die Stif­tung ist berech­tigt, Spen­den und Zustif­tun­gen ent­ge­gen zu neh­men. Min­dest­bei­trag für eine Zustif­tung ist 1.000.-€. Zustif­ter erhal­ten eine Urkunde und wer­den mit fort­lau­fen­der Num­me­rie­rung im Stif­tungs­ver­zeich­nis der Margit-Horváth-Stiftung ein­ge­tra­gen. Zustif­tun­gen sind grund­sätz­lich für die Auf­sto­ckung des Grund­ver­mö­gens zu ver­wen­den, außer der Zustif­tende stif­tet zweckgebunden.
  3. Zur Gewähr­leis­tung der dau­er­haf­ten Tätig­keit der Stif­tung wird eine jähr­li­che Rück­lage der Erträge von 15 % gebildet.
  4. Die Stif­tung ver­pflich­tet sich, den eige­nen Ver­wal­tungs­auf­wand so nied­rig wie mög­lich zu hal­ten, alle Mit­tel spar­sam und wirt­schaft­lich zu ver­wen­den sowie jähr­lich einen Bericht über die Ver­wen­dung zu veröffentlichen.

§ 5 Stif­tungs­mit­tel, Geschäftsjahr

Die Stif­tung erfüllt ihre Auf­ga­ben aus den nach Bil­dung der jähr­li­chen Rück­lage ver­blei­ben­den Erträ­gen. Sämt­li­che Mit­tel dür­fen nur im Sinne des Stif­tungs­zwe­ckes ver­wen­det wer­den. Geschäfts­jahr der Stif­tung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stif­tung sind
das Kura­to­rium
der Stiftungsvorstand

Die Tätig­keit in den Stif­tungs­or­ga­nen ist ehren­amt­lich. Anfal­lende Aus­la­gen wer­den ersetzt.

§ 7 Kuratorium

  1. Das Kura­to­rium besteht aus min­des­tens sie­ben Mit­glie­dern. Diese sind bei Grün­dung der Stiftung:
    • Gavriel Gold­man, Stif­ter, Sohn von Mar­git Hor­váth (ehem. Inhaf­tierte der KZ Außen­stelle Wall­dorf) oder eine von ihm zu benen­nende Person
    • Agnes Ger­gely, Toch­ter von Klara Sar­kadi (ehem. Inhaf­tierte der KZ Außen­stelle Walldorf)
    • als Ver­tre­ter der Stadt Mörfelden-Walldorf: Bür­ger­meis­ter Bern­hard Brehl
    • als Ver­tre­ter einer jüdi­schen Gemeinde, mög­lichst aus dem Bereich der Jugend­ar­beit: Noemi Staszewski
    • als Ver­tre­te­rin einer wei­ter­füh­ren­den Schule in Mörfelden-Walldorf: Mar­git Geffert-Holl, Leh­re­rin der Bertha-von-Suttner-Schule,
    • als Ver­tre­ter einer wei­ter­füh­ren­den Schule des Rhein-Main– Gebie­tes: Rai­ner Kur­rat, Leh­rer der Freien Wal­dorf­schule Frankfurt
    • als Vertreter/in einer wissenschaftlich-pädagogischen Ein­rich­tung im Rhein-Main-Gebiet: Susanne Wieg­mann, Geschäfts­füh­re­rin der Jugend­be­geg­nungs­stätte– Anne-Frank, Frank­furt am Main
    • als einer der drei “Erst-Entdecker” der KZ-Außenstelle Wall­dorf: Alfred J. Arndt
    • Ulrike Hol­ler, Jour­na­lis­tin, Hes­si­scher Rundfunk
    • Chris­tiane Reeh, Rechts­an­wäl­tin, Frankfurt
    • Helga Glanz, ehren­amt­li­che Mit­ar­bei­te­rin bzgl. his­to­ri­sche Recher­che KZ Außen­stelle Walldorf
    • Hel­mut Kress, Bank­fach­mann, Mörfelden-Walldorf
    • als Ver­tre­ter einer pra­xis­ori­en­tier­ten päd­ago­gi­schen Ein­rich­tung des Rhein-Main-Gebietes: N.N.

    Jede/r Kurator/in ist für vier Jahre bestellt. Durch Zwei­drit­tel­mehr­heit ist es mög­lich zusätz­li­che Kurator/innen auf­zu­neh­men. Diese/r ist zunächst auf ein Jahr als „Gast“ mit vol­len Befug­nis­sen bestellt. Seine Amts­tä­tig­keit kann dann auf wei­tere vier Jahre ver­län­gert wer­den. Jede/r Kurator/in benennt im Ein­ver­neh­men zwi­schen dem Kura­to­rium und der ent­spre­chen­den Stelle (Insti­tu­tion) einen Stell­ver­tre­ter. Die Wie­der­be­stel­lung ist zuläs­sig. Im Falle, dass ein Kura­to­ri­ums­mit­glied aus­schei­det, benennt das Kura­to­rium im Ein­ver­neh­men mit der ent­sen­den­den Stelle eine/n Nachfolger/in. Aus­schei­dende Mit­glie­der blei­ben bis zur Bestel­lung ihrer jewei­li­gen Nachfolger/in im Amt.

  2. Das Kura­to­rium wählt aus sei­ner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wie­der­wahl ist zulässig.

§ 8 Zustän­dig­keit des Kuratoriums

  1. Das Kura­to­rium ent­schei­det in allen grund­sätz­li­chen Ange­le­gen­hei­ten und berät, unter­stützt und über­wacht den Stif­tungs­vor­stand. Es hat ins­be­son­dere fol­gende Aufgaben:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. Bera­tung des Vorstandes
    3. Prü­fung der Jah­res­ab­rech­nung ein­schließ­lich der Vermögensübersicht
    4. Prü­fung des Berichts über die Erfül­lung des Stiftungszwecks
    5. Prü­fung des Haushaltes
    6. die Ver­wen­dung der Stiftungsmittel
    7. die Ent­las­tung des Stiftungsvorstandes
    8. Ände­run­gen der Stif­tungs­sat­zung und Anträge auf Umwand­lung, Auf­he­bung oder Zusam­men­le­gung der Stiftung
  2. Der Vor­sit­zende des Kura­to­ri­ums ver­tritt die Stiftung.

§ 9 Geschäfts­gang des Kuratoriums

  1. Das Kura­to­rium wird vom Vor­sit­zen­den nach Bedarf, min­des­tens jedoch zwei­mal jähr­lich, unter Angabe der Tages­ord­nung und Ein­hal­tung einer Frist von 28 Tagen zu einer Sit­zung ein­be­ru­fen. Sit­zun­gen sind fer­ner zu beru­fen, wenn min­des­tens ein Drit­tel der Kura­to­ri­ums­mit­glie­der dies verlangen.
  2. Das Kura­to­rium ist beschluss­fä­hig, wenn ord­nungs­ge­mäß gela­den wurde und min­des­tens 2/3 der Mit­glie­der, unter ihnen der Vor­sit­zende oder sein Stell­ver­tre­ter, anwe­send sind. Ladungs­feh­ler gel­ten als geheilt, wenn alle Mit­glie­der anwe­send sind und kei­ner von ihnen widerspricht.
  3. Das Kura­to­rium trifft seine Ent­schei­dun­gen stets mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Über die Sit­zun­gen sind Nie­der­schrif­ten zu fer­ti­gen und von dem Vor­sit­zen­den und dem von ihm beauf­trag­ten Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen. Sie sind allen Mit­glie­dern der Stif­tungs­or­gane zur Kennt­nis zu bringen.
  5. Bei dring­lich zu tref­fen­den Ent­schei­dun­gen kann im Rah­men eines schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­rens ent­schie­den wer­den, außer Zwei­drit­tel der Kura­to­ri­ums­mit­glie­der spre­chen sich dage­gen aus. In die­sem Falle ist vom Kura­to­ri­ums­vor­sit­zen­den eine außer­or­dent­li­che Kura­to­ri­ums­sit­zung einzuberufen.

§ 10 Der Stiftungsvorstand

  1. Der Stif­tungs­vor­stand besteht aus min­des­tens drei Mit­glie­dern. Vor­stands­mit­glie­der sind zunächst für ein Jahr als “Gast” mit vol­len Befug­nis­sen tätig und kön­nen danach für wei­tere drei Jahr als ordent­li­ches Vor­stands­mit­glied benannt wer­den. Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Aus­schei­dende Mit­glie­der blei­ben bis zur Wahl ihrer jewei­li­gen Nach­fol­ger im Amt.
  2. Der Stif­tungs­vor­stand bestimmt aus sei­ner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in.
  3. Mit­glie­der des Vor­stan­des dür­fen nicht zugleich Mit­glied des Kura­to­ri­ums sein.

§ 11 Auf­ga­ben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stif­tungs­vor­stand führt die lau­fen­den Geschäfte und setzt die Beschlüsse des Kura­to­ri­ums um. Seine Auf­ga­ben sind insbesondere
    • Ver­wal­tung des Stiftungsvermögens
    • Ver­wen­dung der ver­füg­ba­ren Mittel
    • Erstel­lung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Jah­res­ab­rech­nung ein­schließ­lich einer Vermögensübersicht
    • Fer­ti­gung eines jähr­li­chen Berich­tes über die Erfül­lung des Stiftungszweckes
  2. Der Stif­tungs­vor­stand ver­tritt die Stif­tung gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Für eine Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung sind zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des erfor­der­lich. Eines die­ser Mit­glie­der muss dabei der Vor­stands­vor­sit­zende bzw. sein/e Stellvertreter/in sein.

§ 12 Sat­zungs­än­de­run­gen, Umwand­lung und Auf­he­bung der Stiftung

  1. Sat­zungs­än­de­run­gen sind zuläs­sig, soweit sie zur Anpas­sung an ver­än­derte Ver­hält­nisse gebo­ten erschei­nen. Soweit sie sich auf die Steu­er­be­güns­ti­gung der Stif­tung aus­wir­ken kön­nen, sind sie der zustän­di­gen Finanz­be­hörde zur Stel­lungs­nahme vorzulegen.
  2. Ände­run­gen des Stif­tungs­zwe­ckes sind nur zuläs­sig, wenn seine Erfül­lung unmög­lich wird oder sich die Ver­hält­nisse der­art ändern, dass er in der sat­zungs­ge­mä­ßen Form nicht mehr sinn­voll erscheint.
  3. Bei Auf­he­bung oder Auf­lö­sung der Stif­tung oder Weg­fall des steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­ckes ent­schei­det das Kura­to­rium über die Ver­wen­dung des Rest­ver­mö­gens. Diese hat es unter Beach­tung des Stif­tungs­zwe­ckes unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zige Zwe­cke verwenden.
  4. Das Kura­to­rium darf erst nach Ein­wil­li­gung des zustän­di­gen Finanz­am­tes seine Tätig­keit auf­neh­men und Beschlüsse fassen.

§ 13 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stif­tung unter­steht der Auf­sicht der Regie­rung des Lan­des Hessen.
  2. Der Stif­tungs­auf­sichts­be­hörde sind Ände­run­gen der Anschrift, der Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung und der Zusam­men­set­zung der Organe unver­züg­lich mitzuteilen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Sat­zung tritt mit Geneh­mi­gung der Regie­rung von Hes­sen in Kraft.

Bern­hard Brehl
Bür­ger­meis­ter d. Stadt Mör­fel­den
(Treuhänder)

Gavriel Gold­man
Stif­ter
(Sohn v. M. Horvath)